Dok. 06-297

Die NS-Kreisfrauenschaftsleiterin in Teschen (Cieszyn) Marie Bleß bittet am 13. Dezember 1939 den Bürgermeister um Möbel aus ausgeraubten jüdischen Wohnungen

Männliche Ghettoinsassen nehmen die Mütze ab, Frauen verneigen sich

Männliche Ghettoinsassen nehmen die Mütze ab, Frauen verneigen sich

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
Skript

Bekanntmachung

 

Geltende Gebote und Verbote

 

1. Angehörige der Lagerkommandantur, der SS, der Regierungsgendarmerie, wie überhaupt jeder deutsche Uniformträger, ist zu grüßen. Männliche Ghettoinsassen nehmen die Mütze ab, Frauen verneigen sich. Marschierende Arbeitergruppen haben ohne Kommando die Mütze abzunehmen. Verstöße gegen die Anordnung werden in Hinkunft mit 10 Stockhieben bestraft.

2. Die Ghettoinsassen müssen schärfste Disziplin und alle Vorschriften des Ältestenrates und seiner Organe im Interesse der Gesamtheit, als auch im eigensten Interesse, genauest befolgen.

3. Die Kaserne darf von keinem Ghettoinsassen ohne schriftliche Erlaubnis verlassen werden. […] Flucht oder Fluchtversuch wird mit dem Tode bestraft.

4. Eigenmächtige Übersiedlung innerhalb und auch außerhalb der Kaserne ist verboten.

5. In den Unterkunftsräumen, auf den Gängen, in den Waschräumen, in den Aborten, ist auf peinlichste Reinlichkeit zu achten.

6. Jeder Ghettoinsasse hat morgens die Pflicht, seine Bettstelle nach gründlicher Reinigung in Ordnung zu bringen. Jedes Zimmer muß sauber ausgekehrt, gelüftet und in Ordnung gebracht werden.

7. Ghettoinsassen, die sich in Kolonnen auf Arbeit begeben, dürfen ihre Kolonne nicht verlassen und haben sich während des Marsches durch die Stadt geziemend zu benehmen. Der Kolonnenleiter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

8. Jeder Ghettoinsasse muß seine Bürgerlegitimation / Ausweispapier / ständig bei sich tragen.

9. Jeder Ghettoinsasse muß ständig den Judenstern fest angenäht tragen. Ghettoinsassen, welche ohne Hemd draußen arbeiten, müssen den Judenstern mit Stecknadeln auf der Hose anbringen und ihn sofort entfernen, sobald sie den Rock mit dem Judenstern anlegen.

10. Nach 22 Uhr ist der Aufenthalt auf dem Hofe und am Gange nicht gestattet.

 

11. Der Eintritt zu den Küchen ist nur den Befugten gestattet.

12. Verunreinigung des Hofes, besonders durch Spucken, ist strengstens verboten.

13. Das Ausschütten glühender Asche in die Müllkästen ist verboten.

14. Das Rauchen ist strengstens untersagt.

15. Zündhölzchen sind abzugeben.

16. Abzugeben sind: Geld und Briefmarken, Musikinstrumente, Lichtbildgeräte, Belichtungsmesser, Meßinstrumente aller Art, Medikamente aller Art, Haus- und Taschenapotheken, Drogen, Zahnpasta, Parfüme, Haarwasser, Hautkreme, Zigaretten, Zigarren, Tabak, Konserven aller Art, Kunstgegenstände aller Art, Schmuck (außer Eheringen), Uhren aus Edelmetall und sonstige Gegenstände aus Edelmetall, Tee aller Art.

17. Männer haben die Haare bis auf 3 mm, Frauen bis auf einen Herrenschnitt gekürzt zu haben.

18. Mit Wasser ist zu sparen.

19. In den Büros ist mit Papier zu sparen.

20. Alle Ghettoinsassen werden nachdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß Arbeitseinteilungen nur im Wege der Einsatzstellen durch die Arbeitszentrale oder Personalkanzlei erfolgen. […] Beschäftigungen, die ohne Anweisung der Arbeitszentrale, resp. Personalkanzlei ausgeübt werden, sind nicht zulässig und sich daraus ergebende Folgen, wie z.B. Brotration für Nichtarbeitende, hat jeder einzelne sich selbst zuzuschreiben.

21. Jede direkte oder indirekte Absendung von Zuschriften aus dem Ghetto wird standgerichtlich mit dem Tode bestraft. Sämtliche Schreibmaterialien sind abzugeben.