Betrifft: Heiratsanträge von Wehrmachtsangehörigen mit Frauen, die in gewesener Ehe mit Juden verheiratet waren.
[…] Der Führer hat in der Frage der Heiraten von Wehrmachtsangehörigen mit Frauen, die früher mit einem Juden verheiratet waren, entschieden, daß derartigen Heiratsanträgen ohne jede Ausnahme nicht stattzugeben ist.
Die Tatsache, daß eine deutsche Frau, ganz gleich unter welchen Umständen, gewillt gewesen ist, in ehelicher Gemeinschaft mit einem Juden zu leben, ist ein Zeichen von Charakterschwäche, die nicht unbeachtet bleiben darf. Diese Entscheidung des Führers gilt ganz gleich, ob die Ehe mit dem Juden kinderlos geblieben ist oder Kinder, d. h. Mischlinge, vorhanden sind.