Dok. 16-032

Eine Verfügung vom 26. September 1942 über die Nutzung des Eigentums der in Auschwitz eintreffenden Juden sieht keine Rückgabe von Effekten mehr vor

 

Betrifft.: Verwertung des Besitzes anläßlich der An- und Aussiedlung

Betrifft.: Verwertung des Besitzes anläßlich der An- und Aussiedlung

Orte
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Personen

August Frank (1898–1984), Kaufmann; 1932 SS-Eintritt; Febr. 1942 bis Sept. 1943 Leiter des Amts A Truppenverwaltung im WVHA (Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt), Sept. 1943 bis Juli 1944 Chef des Hauptamts Ordnungspolizei im WVHA, Aug. 1944 zum OKH (Oberkommando des Heeres) versetzt, Okt. 1944 SS-Ogruf., Nov. 1944 bis Mai 1945 Chef des Heeresverwaltungsamts; nach dem Krieg zunächst untergetaucht, im Dez. 1945 verhaftet, 1947 in Nürnberg zu lebenslanger Haft verurteilt, 1951 entlassen.

Skript

Geheime Kommandosache, gez. in Vertretung Frank

 

Betrifft.: Verwertung des Besitzes anläßlich der An- und Aussiedlung der Juden.

Unbeschadet der im Laufe des Monats Oktober zu erwartenden Gesamtanordnung hinsichtlich Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Besitzes der umgesiedelten Juden wird hinsichtlich des eingebrachten Gutes, das künftig in allen Anordnungen als Diebes-, Hehler- und Hamstergut zu bezeichnen ist, schon jetzt folgendes bestimmt:

1. a) Alle Barbeträge in deutschen Reichsbanknoten sind auf das Konto des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt bei der Reichsbank Berlin-Schöneberg einzuzahlen.

b) Devisen (gemünzt oder ungemünzt), Edelmetalle, Schmuckstücke, Ganz- oder Halbedelsteine, Perlen, Zahngold und Bruchgold sind an das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt abzuliefern. Dieses ist für die sofortige Weiterleitung an die Deutsche Reichsbank verantwortlich.

c) Uhren jeder Art, Wecker, Füllfederhalter, Drehbleistifte, Rasierapparate für Hand- und elektrischen Betrieb, Taschenmesser, Scheren, Taschenlampen, Brieftaschen und Geldbörsen werden durch das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt in Spezialwerkstätteninstand gesetzt, gereinigt und geschätzt, um dann raschestens der Frontgruppe zugeführt zu werden.

Die Abgabe an die Truppe erfolgt gegen Bezahlung durch die Marketendereien. Es sind 3–4 Preisklassen festzulegen und sicherzustellen, daß jeder Führer oder Mann höchstens eine Uhr kaufen kann.

Ausgenommen vom Verkauf bleiben die goldenen Uhren, deren Verwertung ich mir vorbehalte. Die Gesamterlöse werden dem Reiche zugeführt.

d) Männerwäsche, Männerkleidung, einschließlich Schuhzeug ist zu sortieren und abzuschätzen. Nach Deckung des eigenen Bedarfs für Konzentrationslager-Insassen und ausnahmsweise für die Truppe ist die Abgabe an die Volksdeutsche Mittelstelle vorzunehmen. In jedem Falle ist der Erlös dem Reich zuzuführen.

e) Frauenkleidung, Frauenwäsche einschließlich Fußbekleidung, Kinderkleidung und Kinderwäsche einschließlich Schuhzeug ist an die Volksdeutsche Mittelstelle gegen Bezahlung abzugeben.

Reinseidene Wäschestücke sind nach Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes an das Reichswirtschaftsministerium abzugeben. Das gleiche gilt auch für die Wäsche zu d).

f) Federbetten, Steppdecken, Wolldecken, Anzugstoffe, Schals, Schirme, Stöcke, Thermosflaschen, Ohrenschützer, Kinderwagen, Kämme, Handtaschen, Ledergürtel, Einkaufstaschen, Tabakpfeifen, Sonnenbrillen, Spiegel, Bestecke, Rucksäcke, Koffer aus Leder und Kunststoffen sind an die Volksdeutsche Mittelstelle gegen Bezahlung abzugeben. Die Frage der Entschädigung wird noch geregelt. Eigenbedarf an Steppdecken, Wolldecken, Thermosflaschen, Ohrenschützern, Kämmen, Bestecken und Rucksäcken kann von Lublin und Auschwitz gegen Vergütung aus Haushaltsmitteln entnommen werden.

g) Wäsche, wie Bettlaken, Bettbezüge, Kopfkissen, Handtücher, Wischtücher, Tischdecken, sind an die Volksdeutsche Mittelstelle gegen Bezahlung abzugeben. Bettlaken, Bettbezüge, Handtücher, Wischtücher und Tischdecken könnenfür den Bedarf der Truppe – gegen Vergütung aus Haushaltsmitteln – herausgezogen werden.

h) Brillen und Augengläser in jeder Form sind an das Sanitätsamt zur Verwertung abzugeben. (Brillen mit Goldgestellen müssen ohne Gläser mit den Edelmetallen abgeliefert werden.)

Eine Anrechnung über die Brillen und Augengläser kann des geringen Wertes und der beschränkten Verwendungsfähigkeit wegen unterbleiben.