Verordnung Nr. 47, gez. Löhnert,
1.) Ich weise nochmals darauf hin, daß jede rechtswidrige Aneignung von jüdischem Eigentum einen Übergriff gegen Staatseigentum darstellt. Derartige Vergehen werden rücksichtslos als Plünderei mit dem Tode bestraft.
2.) Für jeden jüdischen Flüchtling, gleich ob Mann, Frau oder Kind, der ergriffen und der Gendarmerie in Kostopol zugeführt wird, erhält der Betreffende und die Dorfgemeinschaft eine Belohnung in Naturalien. Diese Belohnung wird auch ausgefolgt, wenn der betr. Judenflüchtling bei einem Fluchtversuch tödlich verletzt wird.
3.) Jede Unterstützung jüdischer Flüchtlinge wird mit dem Tode bestraft. Die Dorfschulzen sind mir vor allem hierfür verantwortlich.
Zusatz für Rayons: Schleunigst durchgeben an Dorfverwaltungen.