Dok. 08-157

Der Gebietskommissar in Kostopol lobt am 25. August 1942 Belohnungen für die Ergreifung jüdischer Flüchtlinge aus und droht deren Helfern die Todesstrafe an

Ich weise nochmals darauf hin, daß jede rechtswidrige Aneignung

Ich weise nochmals darauf hin, daß jede rechtswidrige Aneignung

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
  • Grenze Staatsgrenzen und Grenzen der Unionsrepubliken der UdSSR 1938–1941
  • Grenze Deutsch-sowjetische Demarkationslinie im besetzten Polen vom 28. Sept.1939
  • Grenze Grenze zwischen den eingegliederten Gebieten und dem Generalgouvernement
Skript

Verordnung Nr. 47, gez. Löhnert,

 

1.) Ich weise nochmals darauf hin, daß jede rechtswidrige Aneignung von jüdischem Eigentum einen Übergriff gegen Staatseigentum darstellt. Derartige Vergehen werden rücksichtslos als Plünderei mit dem Tode bestraft.


2.) Für jeden jüdischen Flüchtling, gleich ob Mann, Frau oder Kind, der ergriffen und der Gendarmerie in Kostopol zugeführt wird, erhält der Betreffende und die Dorfgemeinschaft eine Belohnung in Naturalien. Diese Belohnung wird auch ausgefolgt, wenn der betr. Judenflüchtling bei einem Fluchtversuch tödlich verletzt wird.


3.) Jede Unterstützung jüdischer Flüchtlinge wird mit dem Tode bestraft. Die Dorfschulzen sind mir vor allem hierfür verantwortlich.


Zusatz für Rayons: Schleunigst durchgeben an Dorfverwaltungen.