Dok. 08-001

Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete [Alfred Rosenberg] erlässt im Sommer 1941 Richtlinien für die Judenpolitik

Alle Maßnahmen zur Judenfrage in den besetzten Ostgebieten müssen

Alle Maßnahmen zur Judenfrage in den besetzten Ostgebieten müssen

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
  • Grenze Staatsgrenzen und Grenzen der Unionsrepubliken der UdSSR 1938–1941
  • Grenze Deutsch-sowjetische Demarkationslinie im besetzten Polen vom 28. Sept.1939
  • Grenze Grenze zwischen den eingegliederten Gebieten und dem Generalgouvernement
Skript

1. Allgemeines

Alle Maßnahmen zur Judenfrage in den besetzten Ostgebieten müssen unter dem Gesichtspunkt getroffen werden, daß die Judenfrage nach dem Kriege für ganz Europa generell gelöst werden wird. Sie sind daher als vorbereitende Teilmaßnahmen anzulegen und bedürfen der Abstimmung mit den sonst auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen.


Andererseits können die bei der Behandlung der Judenfrage in den besetzten Ostgebieten gemachten Erfahrungen für die Lösung des Gesamt-Problems richtungweisend sein, da die Juden in diesen Gebieten zusammen mit den Juden des Generalgouvernements das stärkste Kontingent des europäischen Judentums bilden.
Ein etwaiges Vorgehen der örtlichen Zivilbevölkerung gegen die Juden ist nicht zu hindern, soweit sich dies mit dem Gebot der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Rücken der kämpfenden Truppe vereinbaren läßt. Dem Vorgehen des Straßenpöbels und anderer dunkler Elemente, denen es nur auf die Plünderung jüdischer Geschäfte und Ausraubung des Judentums zu ihrer eigenen Bereicherung ankommt, ist scharf entgegenzutreten.


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3. Absonderung aus der übrigen Bevölkerung

Ein erstes Hauptziel der deutschen Maßnahmen muß sein, das Judentum streng von der übrigen Bevölkerung abzusondern. Das Sowjetjudentum hat, besonders in den Kerngebieten der UdSSR, seit der bolschewistischen Revolution dauernd versucht, sich zu tarnen, um unauffällig in beherrschende Positionen aufrücken zu können. Zu diesem Zweck haben zahlreiche Juden ihr mosaisches Bekenntnis aufgegeben und russische Familien-, Vor- und Vatersnamen angenommen. Es ist anzuordnen, daß alle zu Lebzeiten des Meldepflichtigen oder, soweit ihm bekannt, bei seinen Vorfahren erfolgten Namensänderungen von Juden zu melden und rückgängig zu machen sind. Das gleiche gilt für frühere Austritte aus der mosaischen Kultusgemeinschaft und Übertritte (häufig mehrfache) zu anderen Bekenntnissen. Die Zerschlagung der jüdischen Tarnung wird in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine, wo ein größerer Teil des Judentums seit Generationen ansässig ist, leichter sein als in den anderen Reichskommissariaten. Sowjetisches Archivmaterial ist, soweit erhalten, hierbei heranzuziehen.

Die Freizügigkeit ist für alle Juden sofort aufzuheben. Eine Überführung in Ghettos ist anzustreben, die in Weißruthenien und in der Ukraine durch das Vorhandensein zahlreicher mehr oder weniger geschlossener jüdischer Niederlassungen erleichtert wird. Diesen Ghettos kann unter Aufsicht eine jüdische Selbstverwaltung mit jüdischer Polizei gegeben werden. Die Bewachung der Grenzen zwischen dem Ghetto und der Außenwelt ist Sache der Polizei.

Eine weitere Vermischung mit der übrigen Bevölkerung, z. B. durch Eheschließung, geschäftlichen Zusammenschluß, gemeinsame kulturelle Betätigung usw., ist zu verbieten. Durch geeignete Maßnahmen ist zu erreichen, daß das Judentum aus dem öffentlichen Leben Zug um Zug ausgeschieden wird.

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