Dr. Ludwig Fischer (1905–1947), Jurist; 1926 NSDAP- und 1929 SA-Eintritt; 1931 stellv. Leiter der Rechtsabt. der NSDAP-Reichsleitung, 1933 Regierungsrat und Hauptdienstleiter der Akademie für Deutsches Recht, 1938 Stabsleiter im Reichsrechtsamt; von Okt. 1939 an Chef des Distrikts Warschau, April/Mai 1943 zugleich kommissar. Gouverneur des Distrikts Lublin; 1947 vom Obersten Volksgerichtshof in Warschau zum Tode verurteilt und hingerichtet.
Schreiben an Generalgouverneur Frank, Krakau
Betr.: Strafvorschriften zur Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen
Die Bildung des Ghettos in Warschau hat es als unbedingt notwendig erwiesen, ausreichende Strafbestimmungen gegen Verletzungen der Ghettovorschriften zu schaffen. Nach den derzeitigen Vorschriften ist eine Bestrafung lediglich auf Grund von Einzelanordnungen zulässig, die Strafen nur nach dem Verwaltungsstrafverfahren vorsehen können, also nur Geldstrafen bis 1000 Zloty, im Uneinbringlichkeitsfall Haftstrafe bis zu 3 Monaten. Diese Strafen werden in keiner Weise dem Bedürfnis gerecht, die Juden gerade des Warschauer Ghettos eindringlichst auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuweisen. Nur schwerste Strafen, insbesondere auch die Todesstrafe, verbürgen hier einen Erfolg.
Um alle Möglichkeiten, daß Juden immer noch unberechtigter Weise außerhalb des jüdischen Wohnbezirkes sich aufhalten, energisch von vornherein und für alle Zukunft zu unterbinden, bitte ich daher eine erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen im Generalgouvernement vom 13.9.1940 entsprechend dem anliegenden Entwurf zu erlassen.
Heil Hitler!
2 Anl.
Anl. I
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung des Generalgouverneurs über Aufenthaltsbeschränkungen im Generalgouvernement vom 13.9.1940
§ 1
Juden, die den auf Grund der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen im Generalgouvernement gemäß §§ 1 und 2 erlassenen Bestimmungen über örtliche und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen zuwiderhandeln, werden mit Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1.1.41 in Kraft.