Dok. 05-157

Die belgischen Generalsekretäre lehnen es am 11. Oktober 1940 ab, die Anweisungen der deutschen Militärverwaltung zur wirtschaftlichen Ausgrenzung der Juden zu befolgen


Der dritte Punkt der Tagesordnung bezieht sich auf eine sehr ernste

Der dritte Punkt der Tagesordnung bezieht sich auf eine sehr ernste

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
Personen

Dr. Baron Antoine Ernst de Bunswyck (1874–1943), Jurist; Generalsekretär im Justizministerium, von Sept. 1940 an Vorsitzender des Komitees der Generalsekretäre, im Jan. 1941 von der Militärverwaltung in den Ruhestand versetzt.

 

Dr. Jean François Vossen (1893–1974), Jurist; von 1931 an Generalsekretär im Innenministerium, wurde im Febr. 1941 von den Besatzungsbehörden entlassen; 1944 Wiedereinnahme seiner alten Funktion.

 

Dr. Harry Georg von Craushaar (1891–1970), Jurist; von 1919 an verschiedene Tätigkeiten in der Verwaltung; 1933 NSDAP- und 1939 SS-Eintritt; 1940–1943 stellv. Leiter der Militärverwaltung in Belgien und Nordfrankreich, 1943–1945 im besetzten Polen; 1945–1948 in US-Gefangenschaft, von 1955 an Geschäftsführer des Deutschen Familienverbands.

Skript

Protokoll der Ausschusssitzung der Generalsekretäre

 

[…]

Der dritte Punkt der Tagesordnung bezieht sich auf eine sehr ernste Frage, die Herr Vossen im Detail ausführt.

Er ist mit General von Craushaar zusammengetroffen, der ihm bekanntgab, dass die deutschen Behörden die Absicht hätten, die Juden aus dem Wirtschaftsleben des Landes auszuschalten.

1. Jüdische Bürger müssten sich registrieren lassen und ihr Eigentum anmelden.

2. Alle von ihnen geführten Einrichtungen müssten auf ihrem Schaufenster eine Aufschrift haben, die besagt, dass der Inhaber Jude ist.

3. Alle Juden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ins Land zurückgekehrt seien, würden des belgischen Territoriums verwiesen.

Die deutsche Besatzungsbehörde hat die Absicht, die Generalsekretäre aufzufordern, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Forderungen umzusetzen. Weigerten sich die belgischen Behörden, dies zu tun, würde es dem Generalsekretär des Innenministeriums übertragen, eine diesbezügliche deutsche Verordnung in Kraft zu setzen. Im Falle einer Weigerung seinerseits würde die Militärbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen ergreifen, doch es widerstrebe ihr, auf diese Vorgehensweise zurückzugreifen.

Im Verlauf der Unterredung unterstrich Herr Vossen, dass die belgische Verfassung mit Art. 7 die individuelle Freiheit und mit Art. 14 die Religionsfreiheit garantiere, außerdem werde allen Bürgern Belgiens die Freiheit der öffentlichen Religionsausübung sowie die freie Meinungsäußerung zugesichert.

Nach einem kurzen Meinungsaustausch sind die Mitglieder einstimmig der Ansicht, dass die Generalsekretäre sich nicht dazu hergeben können, die Wünsche oder die Anordnungen der deutschen Behörden auszuführen. Herr Vossen wird beauftragt, General von Craushaar in diesem Sinne zu antworten.