Dok. 01-185

Das Schwarze Korps: Artikel vom 7. August 1935 mit der Aufforderung an die Bevölkerung, Juden festzunehmen

Was jeder wissen muß. Wann darf ich jemanden

Was jeder wissen muß. Wann darf ich jemanden

Personen

Wolfgang Zarnack (*1902), Jurist; 1919 Mitglied des Freikorps Reinhard; 1923 NSDAP- und SA-Eintritt, 1930 SA-Führer im Stab der Obersten SA-Führung Ost, Amtsleiter der Rechtsabt. der NSDAP-Reichsleitung; nach 1945 als Rechtsanwalt tätig, u. a. als Verteidiger in NS-Verfahren.

 

Skript

[Dr. W. Zarnack, Reichsamtsleiter]

Was jeder wissen muß. Wann darf ich jemanden festnehmen?

 

In weiten Kreisen des deutschen Volkes herrscht noch Unklarheit über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme. Die letzten Ereignisse haben gezeigt, dass eine Aufklärung hierüber dringend am Platze ist.

Paragraph 127 der Strafprozeßordnung bestimmt:

„Wird jemand auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festzunehmen.“

Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Antreffen auf frischer Tat und Fluchtverdacht, oder

2. Antreffen auf frischer Tat und Unvermögen, die Persönlichkeit des Betroffenen sofort festzustellen.

Voraussetzung ist in jedem Falle das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Ob diese Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen, oder auch nur eine Übertretung darstellt, ist gleichgültig.

Ein Jude, der sich unter Mißbrauch seines Gastrechts mit einer deutschen Frau in der Öffentlichkeit sehen läßt, ein Jude, der in einem öffentlichen Tanzlokal anmaßend Gliederverrenkungen vornimmt, ein Jude, der sich in deutschen Bädern lärmend und auffällig benimmt, erregt öffentliches Ärgernis und gefährdet dadurch den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung.

Seine Bestrafung erfolgt, falls nicht härtere Gesetze verletzt sind, nach § 360 Ziff. 11 des Strafgesetzbuches wegen groben Unfugs.

Eine Erklärung, was unter groben Unfug zu verstehen ist, gibt das Gesetz selbst nicht. Der Name tut auch nichts zur Sache. Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte liegt ein Verstoß gegen § 360 Ziff. 11 des St.G.B. immer dann vor, wenn jemand vorsätzlich eine Handlung begeht, die in erheblicher Weise gegen die allgemeine Verkehrssitte verstößt und geeignet ist, die auf dieser Sitte beruhende Ordnung zu zerstören.

Nach dem Wiedererwachen der deutschen Volksseele ist die Bestrafung auf solche Fälle auszudehnen, in denen die inneren Gefühle des deutschen Menschen gröblich verletzt werden und diese innere Beunruhigung die Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Folge hat. Ein vorsätzliches Handeln liegt nicht nur dann vor, wenn der Störer absichtlich die störende Wirkung hervorrufen will, sondern auch dann, wenn er zwar nicht weiß, aber bei gehöriger Überlegung erkennen muß, daß seine Handlungsweise die deutschen Volksgenossen ungebührlich belästigen wird.

Jeder Volksgenosse, der einen Juden bei der Begehung einer nach § 360 Ziff. 11 des Strafgesetzbuches strafbaren Handlung auf frischer Tat ertappt, oder ihn unmittelbar im Anschluß an die Tat verfolgt, ist berechtigt, ihn festzunehmen, und, wenn er sich zur Wehr setzt, Gewalt anzuwenden, unter der Voraussetzung, daß er sich nicht genügend ausweisen kann, etwa durch Vorlage amtlicher Ausweise, oder wenn trotz Legitimation Fluchtverdacht vorliegt. Fesseln oder Binden ist nur in äußersten Fällen zulässig. Nach der Rechtsprechung schließt ein Irrtum über die Befugnis zur Festnahme die Schuld des Festnehmenden aus. Dieser kann daher nicht wegen Freiheitsberaubung bestraft werden.

Widersetzt sich der Betroffene der Festnahme, so handelt er rechtswidrig. Begeht er bei der Widerstandsleistung eine Körperverletzung, so macht er sich strafbar. Auf Notwehr kann sich der Festgenommene nicht berufen, da die vorläufige Festnahme unter den angeführten Voraussetzungen rechtmäßig ist, also kein rechtswidriger die Notwehr begründender Angriff vorliegt.

Es ist dringend notwendig, daß sich jeder deutsche Volksgenosse die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme genau einprägt, damit er keine Gesetzesverletzung begeht, damit er aber auch mit ruhigem Gewissen rücksichtslos einschreiten kann, wenn er die Ehre des deutschen Volkes verletzt sieht.

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