Dok. 02-032

Nieuwe Rotterdamsche Courant: Artikel vom 3. Mai 1938 über die antijüdischen Maßnahmen in Deutschland und deren Bedeutung für ausländische Juden

Ein Volk muss in seinem Nationalismus schon überaus verblendet

Ein Volk muss in seinem Nationalismus schon überaus verblendet

Orte

._._._ Staatsgrenzen von 1937

Skript

[…]

Ein Volk muss in seinem Nationalismus schon überaus verblendet sein, dass es die Gesetze der Menschlichkeit so sehr übertritt und massiv gegen eine Minderheit im eigenen Land vorgeht, wie Deutschland augenblicklich gegen die Juden.

Die letzte Äußerung dieses atavistischen Instinkts liegt mir nun in Form der Nr. 63 des Reichsgesetzblatts vom 26. April des Jahres vor, worin – beide am selben Tag und durch Generalfeldmarschall Göring in seiner Eigenschaft als „Beauftragter für den Vierjahresplan“ erlassen – eine „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ und eine „Anordnung“, die sich auf die erstgenannte „Verordnung“ stützt, aufgenommen sind.
Beide basieren auf der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 und verraten somit, abgesehen von der Unterschrift, auch durch ihre rechtliche Genese das Ziel der neuen Maßnahmen: das Privatvermögen, insbesondere jenes der Juden, der deutschen Wirtschaft zugutekommen zu lassen.

[…]

Die von Herrn Göring erlassene „Anmelde- und Bewertungspflicht“ wird […] nicht nur Juden deutscher, sondern auch Juden fremder Nationalität, also beispielsweise auch in Deutschland ansässigen (oder dort Vermögensobjekte besitzenden) jüdischen Niederländern, auferlegt; der einzige Unterschied zu deutschen Juden besteht darin, dass die ausländischen Juden bloß ihr inländisches, also in Deutschland vorhandenes, Vermögen angeben und schätzen lassen müssen. Ansonsten sind sie durch das Gesetz den Juden, die deutsche Staatsbürger sind, gleichgestellt.

Was bedeutet das?

[…]

Jedenfalls geht es hier um eine vorsätzliche staatliche Diskriminierung von Bürgern eines fremden Staats, die gemäß der eigenen nationalen Gesetzgebung gleichberechtigte und genauso vollwertige niederländische (britische, amerikanische usw.) Bürger sind; eine Diskriminierung nach einem Kriterium, welches die eigene Gesetzgebung grundsätzlich verwirft. Niederländische Juden sind Niederländer, den anderen gleich, und kein fremder Staat hat völkerrechtlich auch nur das geringste Anrecht, zwischen ihnen nach eigenem Gutdünken einen gesetzlichen Unterschied zu machen, der die Rechte und Belange der ersteren unrechtmäßig antastet. Wie man auch meint, sich intern an den Juden vergehen zu müssen, international haben jüdische Ausländer in Deutschland absolut dieselben Rechte wie ihre nichtjüdischen Landsleute. Und sie haben nach nationalem Recht den absolut gleichen Anspruch auf diplomatischen Schutz ihrer eigenen Regierung, ebenso wie das Völkerrecht ihrer Regierung die Befugnis zuspricht, sie gänzlich gleichberechtigt zu beschützen. Wenn das Ausland dies nicht täte, würde es sich selbst an diesem anstößigen Vorgang mitschuldig machen.

[…]

Es geht mit dem Recht allerdings schnell bergab!
Aber da sich Deutschland nun auf diesem Weg durch widerrechtliches Einbeziehen auch fremder Völker in seinen Rassenwahn erneut am Völkerrecht vergreift, darf meines Erachtens ein Protest nicht unterbleiben.