Ludwig Mahnke (1910–1943), Jurist; 1937 NSDAP-Eintritt; 1936–1940 nacheinander Landratsamt Gleiwitz, Regierung Aurich, Bezirkshauptmannschaft Oberwart/Burgenland, Oberlandratsamt Brünn, Behörde des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren; Juni 1940 bis Juni 1941 in der Abt. Verwaltung des MBF (Militärbefehlshabers in Frankreich), 1941/42 erneut in Brünn, von Juni 1942 an in Nachod (Protektorat), von Nov. 1942 an in Nordafrika und dort gefallen.
Otto Abetz (1903–1958), Zeichenlehrer; 1935 SS-, 1937 NSDAP-Eintritt; Okt. 1934 bis April 1940 Mitarbeiter der Dienststelle Ribbentrop, 1940–1945 AA (Auswärtiges Amt), Juni 1940 bis Dez. 1944 Vertreter des AA in Paris und Sigmaringen, am 15.8.1940 Ernennung zum Botschafter; am 22.7.1949 von einem franz. Militärtribunal zu
20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt, 1954 begnadigt.
Vermerk des Verwaltungsstabs des Militärbefehlshabers in Frankreich, gez. Mahnke
Betreff: Die Behandlung von Juden im besetzten Gebiet.
[…]
A) Grundsätzliches
In den Arbeitsrichtlinien für die Militärverwaltung […] ist als erste Aufgabe der Militärverwaltung die Gewährleistung der Interessen und der Sicherheit der Wehrmacht genannt. Richtschnur für die gesamte Tätigkeit der Militärverwaltung ist der Grundsatz, daß nur solche Maßnahmen getroffen werden, die zur Erreichung des militärischen Zweckes der Besetzung des Landes erforderlich sind. Dagegen ist es nicht Sache der Militärverwaltung, in die innerpolitischen Verhältnisse Frankreichs verbessernd einzugreifen. Die Militärverwaltung soll sich bei allen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich der französischen Behörden bedienen. Diese sollen mit den notwendigen Anweisungen versehen werden. Die Ausführung soll ihnen überlassen und lediglich nur überwacht werden. Nur soweit dieses nicht zum Ziele führt, soll unmittelbar eingegriffen werden. Handlungen, die auf eine Annektionsabsicht hindeuten können, sollen vermieden werden. Da aus der Aufrollung der Rassenfrage auf Annektionsabsichten geschlossen werden kann, soll von Maßnahmen auf diesem Gebiete abgesehen werden.
Die Anregungen des Botschafters Abetz stehen mit diesen in den Arbeitsrichtlinien enthaltenen Weisungen in Widerspruch. Ihre Durchführung würde ein Verlassen der bisherigen eingehaltenen Linie bedeuten.
Ein solches Abweichen ist berechtigt und notwendig, wenn sich inzwischen die Lage geändert hat, d.h. wenn man aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen zu dem Ergebnis kommt, daß es zu einer Gefährdung der Interessen der deutschen Wehrmacht führt, wenn Juden im besetzten Gebiet weiter geduldet werden.
In politischer Hinsicht besteht die Gefahr, daß die Juden infolge ihrer deutschfeindlichen Einstellung und ihren mannigfaltigen Verbindungen zum nichtbesetzten Teil Frankreichs und zu anderen Ländern der deutschfeindlichen Spionage oder deutschfeindlichen Umtrieben aktiv Vorschub leisten oder solche Machenschaften zumindest unterstützen. Darüber hinaus führt das Vorhandensein von Juden auch zu Störungen der öffentlichen Ordnung, wie die Demonstration am 20.8.1940 in Paris beweist.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Tatsache zu beachten, daß viele Betriebe, deren teilweise Eingliederung in den deutschen Wirtschaftsapparat für die wirtschaftl. Kriegsführung Deutschlands notwendig ist, sich in jüdischen Händen befinden. Die Ausschaltung der jüdischen Betriebsinhaber wird nötig sein, da ihr weiteres Verbleiben in ihren wirtschaftlichen Machtstellungen eine Gefahr für die deutsche wirtschaftliche Kriegsführung bedeutet.
Außenpolitische Rückwirkungen werden deutsche Maßnahmen gegen Juden in Frankreich an sich kaum haben, da sie nichts Neues in der deutschen Politik darstellen.
Dagegen ist zu berücksichtigen, daß die Durchführung von Maßnahmen der deutschen Militärverwaltung gegen die Juden eines bestimmten Gebietes den Schluß zuläßt, Deutschland beabsichtige, dieses Gebiet dauernd zu behalten.
Maßnahmen, die auf Annektionsabsichten hindeuten könnten, sind aber nach der in den Arbeitsrichtlinien für die Militärverwaltung gegebenen Weisung zu unterlassen.
Deshalb müssen die Maßnahmen gegen die Juden der besetzten Gebiete so getroffen werden, daß aus ihnen nicht geschlossen werden kann, die deutsche Militärverwaltung bereite eine Annektion dieser Gebiete vor, weil sie hier die Lösung des Judenproblems im gleichen Sinne wie im Reich vornehme. Dieser Schluß wird am einfachsten dadurch vermieden, daß von allgemeinen Maßnahmen gegen die Gesamtheit der Juden abgesehen wird. Die Durchführung solcher Maßnahmen müßte auch gemäß den oben angeführten Bestimmungen der Arbeitsrichtlinien für die Militärverwaltung den französischen Stellen überlassen bleiben, was den Erfolg in Frage stellen würde. Man muß sich deshalb auf Maßnahmen gegen einzelne Juden, bei denen Gründe der oben genannten Art in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen, beschränken. Diese Einzelmaßnahmen können im Laufe der Zeit so verdichtet werden, daß sie praktisch allgemeinen Maßnahmen gleichkommen.
[…]
Die Maßnahmen gegen Juden würden indessen Stückwerk bleiben, solange nicht gleiche Maßnahmen in dem unbesetzten französischen Gebiet ergriffen werden. Das kann nur durch die französische Regierung geschehen. Einen entsprechenden Druck auf diese auszuüben mit dem Zweck, sie zu diesen Maßnahmen zu veranlassen, würde aber untunlich sein und kaum den gewünschten Erfolg haben. Es wird daher nichts übrig bleiben, als den propagandistischen Wirkungen der deutschen Maßnahmen zu vertrauen. Für diese Wirkung wird man jetzt in Frankreich empfänglich sein, da man nach dem Niederbruch nach Gründen für ihn sucht und feststellen wird, daß sich viele wichtige Posten in der Staatsführung in den Händen der Juden befunden haben. Im übrigen wird die deutsche Politik den Parteien und Strömungen im französischen Volk, die antisemitisch eingestellt sind, vornehmlich Förderung angedeihen lassen müssen, ohne allerdings dabei aus der gebotenen Reserve herauszutreten, um keine unnötigen politischen Engagements einzugehen.
[…]