Dok. 04-012

Der Chef der Sicherheitspolizei übersendet den Einsatzgruppen in Polen am 21. September 1939 Richtlinien für die Vorgehensweise gegenüber Juden

Schnellbrief (geheim) des Chefs d. Sicherheitspolizei Heydrich, Berlin, an die Einsatzgruppenchefs der

Schnellbrief (geheim) des Chefs d. Sicherheitspolizei Heydrich, Berlin, an die Einsatzgruppenchefs der

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
  • Grenze Staatsgrenzen und Grenzen der Unionsrepubliken der UdSSR 1938–1941
  • Grenze Deutsch-sowjetische Demarkationslinie im besetzten Polen vom 28. Sept.1939
  • Grenze Grenze zwischen den eingegliederten Gebieten und dem Generalgouvernement
  •  
Personen

Reinhard Heydrich (1904–1942), Berufsoffizier; 1922-1931 Marinelaufbahn; 1931 NSDAP- und SS-Eintritt; von 1932 an Chef des SD, ab 1934 Chef des zunächst nur für Preußen zuständigen Gestapa in Berlin, 1936-1942 Chef der Sicherheitspolizei und des SD, 1939-1942 Chef des Reichssicherheitshauptamts, von Sept. 1941 an zugleich stellv. Reichsprotektor von Böhmen und Mähren; infolge eines Attentats am 4.6.1942 in Prag gestorben.

Skript

Schnellbrief (geheim) des Chefs der Sicherheitspolizei Heydrich, Berlin, an die Einsatzgruppenchefs der Sicherheitspolizei in Polen

 

Betrifft: Judenfrage im besetzten Gebiet.

Ich nehme Bezug auf die heute in Berlin stattgefundene Besprechung und weise noch einmal darauf hin, daß die geplanten Gesamtmaßnahmen (also das Endziel) streng geheim zu halten sind.

Es ist zu unterscheiden zwischen

1.) dem Endziel (welches längere Fristen beansprucht) und

2.) den Abschnitten der Erfüllung dieses Endzieles (welche kurzfristig durchgeführt werden).

Die geplanten Maßnahmen erfordern gründlichste Vorbereitung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

Es ist selbstverständlich, daß die herantretenden Aufgaben von hier in allen Einzelheiten nicht festgelegt werden können. Die nachstehenden Anweisungen und Richtlinien dienen gleichzeitig dem Zwecke, die Chefs der Einsatzgruppen zu praktischen Überlegungen anzuhalten.


I.
Als erste Vorausnahme für das Endziel gilt zunächst die Konzentrierung der Juden vom Lande in die größeren Städte.

Sie ist mit Beschleunigung durchzuführen.

Es ist dabei zu unterscheiden:

1.) zwischen den Gebieten Danzig und Westpreußen, Posen, Ostoberschlesien und

2.) den übrigen besetzten Gebieten

Nach Möglichkeit soll das unter Ziffer 1) erwähnte Gebiet von Juden freigemacht werden, zum mindesten aber dahin gezielt werden, nur wenige Konzentrierungsstädte zu bilden.

In den unter Ziffer 2) erwähnten Gebieten sind möglichst wenige Konzentrierungspunkte festzulegen, so daß die späteren Maßnahmen erleichtert werden. Dabei ist zu beachten, daß nur solche Städte als Konzentrierungspunkte bestimmt werden, die entweder Eisenbahnknotenpunkte sind oder zum mindesten an Eisenbahnstrecken liegen.

Es gilt grundsätzlich, daß jüdische Gemeinden mit unter 500 Köpfen aufzulösen und der nächstliegenden Konzentrierungsstadt zuzuführen sind.

[…]


II.
Jüdische Ältestenräte.

1.) In jeder jüdischen Gemeinde ist ein jüdischer Ältestenrat aufzustellen, der, soweit möglich, aus den zurückgebliebenen maßgebenden Persönlichkeiten und Rabbinern zu bilden ist. Dem Ältestenrat haben bis zu 24 männliche Juden (je nach Größe der jüdischen Gemeinde) anzugehören.

Er ist im Sinne des Wortes voll verantwortlich zu machen für die exakte und termingemäße Durchführung aller ergangenen oder noch ergehenden Weisungen.

2.) Im Falle der Sabotage solcher Weisungen sind den Räten die schärfsten Maßnahmen anzukündigen.

3.) Die Judenräte haben eine behelfsmäßige Zählung der Juden – möglichst gegliedert nach Geschlecht (Altersklassen) a) bis 16 Jahren, b) von 16 bis 20 Jahren und c) darüber, und nach den hauptsächlichsten Berufsschichten – in ihren örtlichen Bereichen vorzunehmen und das Ergebnis in kürzester Frist zu melden.

4.) Den Ältestenräten sind Termine und Fristen des Abzuges, die Abzugsmöglichkeiten und schließlich die Abzugsstraßen bekanntzugeben. Sie sind sodann persönlich verantwortlich zu machen für den Abzug der Juden vom Lande.

Als Begründung für die Konzentrierung der Juden in die Städte hat zu gelten, daß sich Juden maßgeblichst an den Franktireurüberfällen und Plünderungsaktionen beteiligt haben.

5.) Die Ältestenräte in den Konzentrierungsstädten sind verantwortlich zu machen für die geeignete Unterbringung der aus dem Lande zuziehenden Juden.

Die Konzentrierung der Juden in Städten wird wahrscheinlich aus allgemein sicherheitspolizeilichen Gründen Anordnungen in diesen Städten bedingen, daß den Juden bestimmte Stadtviertel überhaupt verboten werden, daß sie – stets jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten – z.B. das Ghetto nicht verlassen, zu einer bestimmten Abendstunde nicht mehr ausgehen dürfen usw.

6.) Die Ältestenräte sind auch verantwortlich zu machen für die entsprechende Verpflegung der Juden auf dem Transport in die Städte.

Es sind keine Bedenken geltend zu machen, wenn die abwandernden Juden ihr bewegliches Gut, soweit technisch überhaupt möglich, mitnehmen.

7.) Juden, welche dem Befehl, in die Städte umzusiedeln, nicht nachkommen, ist in begründeten Fällen eine kurz bemessene Nachfrist zu gewähren. Es ist ihnen strengste Bestrafung anzukündigen, wenn sie auch dieser Frist nicht nachkommen sollten.

[…]