Dok. 02-068

Der Berliner Polizeipräsident Wolf Heinrich Graf von Helldorf erlässt am 20. Juli 1938 Richtlinien zur Diskriminierung von Juden

Sämtliche gegen Juden polizeilicherseits zu ergreifenden

Sämtliche gegen Juden polizeilicherseits zu ergreifenden

Orte

._._._ Staatsgrenzen von 1937

Personen

Richtig: Wolf Heinrich Graf von Helldorf (1896–1944), Landwirt; 1920 Teilnehmer am Kapp-Putsch; 1930 NSDAP- und 1931 SA-Eintritt; 1933–1935 Polizeipräsident in Potsdam und 1935–1944 in Berlin; 1944 als Mitverschwörer des Attentats vom 20. Juli hingerichtet.

Skript

Runderlass (vertraulich!)

[…]

Sämtliche gegen Juden polizeilicherseits zu ergreifenden Maßnahmen haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter weitgehendster Auswertung derselben zu erfolgen.

Die für die Bearbeitung von Judenangelegenheiten gegebenen Richtlinien finden in erster Linie nur auf Juden Anwendung. Die Richtlinien sollen aber auch dann hinreichend berücksichtigt werden, wenn der zunächst Verantwortliche (z.B. der Antragsteller) Arier, aber sein Ehegatte oder ein sonst an dem konkreten Vorgang unmittelbar Beteiligter Jude ist. Zum mindesten ist in den letztgenannten Fällen ein strengerer Maßstab als üblich anzulegen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß der Arier, der mit einem Juden verheiratet war, dessen Ehe aber durch Tod des jüdischen Eheteils oder durch rechtskräftige Scheidung aufgelöst ist, gegen das Gesetz der Rasse verstoßen hat, es sei denn, daß der Durchbruch des Rassegedankens allein ihn zur Auflösung der Mischehe veranlaßt hat.

Staatenlose Juden sind in gleicher Weise wie inländische Juden zu behandeln.

[…]

Bei Verwaltungsstreitverfahren gegen Juden ist sowohl schriftsätzlich als auch beim Vortrag in der mündlichen Verhandlung einleitend die Rassezugehörigkeit der jüdischen Gegenpartei deutlich herauszustellen und jeder selbst unbedeutend erscheinende Angriffspunkt gegen den Juden schonungslos auszuwerten.

[…]

Verwaltungsgebühren sind, von begründeten Ausnahmen abgesehen, bei Juden grundsätzlich nach dem in der Verwaltungsgebührenordnung vorgesehenen Höchstsatz zu erheben und Stundungs- bezw. Ratenzahlungsanträge abzulehnen.

Die Kontrollen auf allen Gebieten polizeilicher Tätigkeit müssen gegen Juden allgemein schärfer und häufiger erfolgen als gegenüber arischen Volksgenossen. Die Kontrollergebnisse müssen zu sofortigen und strengsten Strafen und Zwangsmaßnahmen führen.

Die Vollstreckung etwaiger Strafen oder Zwangsmaßnahmen muß mit größtem Nachdruck ohne Verzögerung unnachsichtig durchgeführt werden.

[…]

Juden sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig zu verwarnen, sondern der Bestrafung zuzuführen.

In polizeilichen Strafsachen ist gegen Juden grundsätzlich als Strafmaß das Fünffache des Regelsatzes zu nehmen.

Bei gegen Juden zu erlassenden Zwangsgeldverfügungen ist stets der Höchstbetrag von 50. – RM, wahlweise 1 Woche Haft, festzusetzen.

Die Ausstellung von Bescheinigungen an Juden jeglicher Art, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, ist abzulehnen.

[…]

An Juden sind grundsätzlich keine fernmündlichen Auskünfte zu erteilen. Juden haben sich zwecks notwendiger Auskünfte auf die Dienststellen zu begeben.

Die Juden sind zur Aufklärung von Zweifelsfragen stets persönlich vorzuladen. Häufige Vorladungen sind, falls vertretbar, nicht unerwünscht. Erscheint der für eine bestimmte Stunde vorgeladene Jude nicht rechtzeitig, so ist die Abfertigung wegen der notwendigen Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes abzulehnen und der Jude erneut vorzuladen. Juden sind vornehmlich an Sonnabenden und jüdischen Feiertagen vorzuladen.

Ernste Auswanderungsabsichten von Juden sind in jeder Weise zu unterstützen und dahingehende Auskünfte bereitwillig zu erteilen. Es ist in geeigneter Weise jede passende Gelegenheit auszunutzen, um den Juden auf die Zweckmäßigkeit seiner Auswanderung hinzuweisen.

Bei Feststellungen selbst von untergeordneter Bedeutung im Hause oder in der Wohnung des Juden durch uniformierte Beamte, durch Außendienst- oder Kriminalbeamte ist grundsätzlich in der Weise vorzugehen, daß möglichst zahlreiche Hausbewohner davon Kenntnis erlangen, „daß die Polizei nach dem Juden ... geforscht hat.“

[…]

Bei der Erteilung von Führerscheinen an Juden ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entziehung von Führerscheinen ist gegen Juden mit aller Strenge vorzugehen. Die Entziehung der Führerscheine hat grundsätzlich insbesondere schon dann sofort zu erfolgen, wenn bei Ariern (z.B. bei Trunkenheit oder leichteren Verstößen) zunächst eine Verwarnung erteilt würde.

Die Kraftfahrzeuge von Juden sind, insbesondere bei der Zulassung, aber auch sonst bei jeder sich bietenden Gelegenheit, auf besondere Mängel genauestens zu prüfen und nötigenfalls bis auf weiteres sicherzustellen.
Die Freigabe sichergestellter Kraftfahrzeuge jüdischer Halter soll grundsätzlich frühestens nach einer Woche erfolgen.

[…]

Es ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, daß auf städtischen und privaten Märkten neue jüdische Verkaufsstände nicht mehr entstehen und daß alle vorhandenen gekündigt werden und verschwinden.

[…]

Bei Ordnungsstrafen gegen Juden wegen Preisüberschreitungen ist hinsichtlich des Strafmaßes grundsätzlich das Zehnfache des Regelbetrages zu nehmen.

Ordnungsstrafen gegen Juden sind stets unnachsichtlich in kürzester Frist einzutreiben, und zwar vor Entscheidung über den etwa eingelegten Einspruch, der mit Ausnahme der auf dem Spinnstoffgebiet liegenden Vorgänge ohnehin keine aufschiebende Wirkung hat.

[…]

Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Milchhandel ist die arische Abstammung genau zu prüfen. Dem Stadtverwaltungsgericht gegenüber ist der Erlaubnis zum Milchhandel an Juden grundsätzlich wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu widersprechen. Das Verfahren zur Entziehung der Milchkonzession wird nötigenfalls nach scharfer Kontrolle im Sinne des § 14 Ziffer 5,1 des Milchgesetzes zu begründen sein. Die Mindestmenge ist bei jüdischen Geschäften nicht herabzusetzen.