Dok. 09-007

Der Kreishauptmann von Lublin erlässt am 9. September 1941 Bestimmungen für das Getto in Piaski

Anordnung, gez. Ziegenmeyer. Ordnung für den Judenwohnbezirk

Anordnung, gez. Ziegenmeyer. Ordnung für den Judenwohnbezirk

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
  • Grenze Staatsgrenzen und Grenzen der Unionsrepubliken der UdSSR 1938–1941
  • Grenze Deutsch-sowjetische Demarkationslinie im besetzten Polen vom 28. Sept.1939
  • Grenze Grenze zwischen den eingegliederten Gebieten und dem Generalgouvernement
Personen

Emil Ziegenmeyer (1906–1991), Jurist; 1931 NSDAP- und SA-Eintritt, Ausbilder bei SA und NSKK (Nationalsozialistisches Kraftfahrkorps); 1936–1939 Verwaltungsbeamter in Oberschlesien, Ostpreußen und Breslau, 1938 Regierungsrat; von Okt. 1939 bis Juni 1944 Kreishauptmann von Lublin-Land, danach kurz in der Innenverwaltung des GG (Generalgouvernements); 1944/45 Kriegsteilnahme; 1951 Wiederzulassung als Rechtsanwalt, von 1956 an Städtischer Oberrechtsrat in Duisburg.

Skript

 

Anordnung, gez. Ziegenmeyer

 

Ordnung

für den Judenwohnbezirk (Ghetto) in Piaski

Ghetto

1) Alle Juden der Gemeinde Piaski wohnen im Judenwohnbezirk (Ghetto).

2) Die Tore zum Ghetto sind mit Ausnahme der Fälle unter 3) dauernd geschlossen zu halten.

3) Die Tore sind in folgenden Fällen zu öffnen: für beamtete deutsche Personen, Krankentransporte, Ärzte, Hebammen, einzelne Judenratsmitglieder, einzelne jüdische Ordnungsdienstmitglieder bei Vorzeigen von Genehmigungsbescheiden des Kreishauptmanns Lublin-Land und bei hoher Gefahr (z. B. Feuer). Die Tore Übergang Lublinerstraße können außerdem zwischen 6 und 7 Uhr und 18 und 19 Uhr zwecks Wasserentnahme an dem dortigen Ghettobrunnen geöffnet werden.

4) Das Betreten des Ghettos für Arier ist – ausgenommen die Fälle unter 3) – ohne schriftliche Genehmigung des Kreishauptmanns verboten.

Die Organe der Sicherheitspolizei, Gendarmerie, Polizei und andere deutsche Polizeiorgane bleiben hiervon unberührt.

5) Das Verlassen des Ghettos ist – außer mit Bescheinigung des Kreishauptmanns und zum Arbeitseinsatz – verboten.

Ordnungsdienst

6) Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Ghetto, insbesondere zum Öffnen und Schließen der Tore, ist der jüdische Ordnungsdienst eingesetzt.

7) Der Ordnungsdienst hat Tag und Nacht im Ghetto regelmäßig zu patrouillieren. Er ist besonders für Instandhaltung der Ghetto-Einfriedigung verantwortlich, Schäden sind umgehend zu melden. Für ordnungsmäßiges Funktionieren des Ordnungsdienstes ist sein Leiter dem Kreishauptmann verantwortlich.

8) Die Mitglieder des Ordnungsdienstes tragen blaue Mützen mit gelbem Zionstern und gelbe Armbinden mit Aufschrift „Jüdischer Ordnungsdienst Piaski“.

9) Alle Ghettobewohner haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.

Strafbestimmungen.

10) Die Übertretung dieser Bestimmungen wird als Geldstrafe bis zu 1000 Zl. oder Haft bis zu 3 Monaten bestraft, soweit nicht höhere Bestrafung angedroht ist.