Dok. 07-031

Der Feldkommandant von Minsk ordnet am 19. Juli 1941 an, in der Stadt ein Getto einzurichten

Anordnung! Mit dem Datum der

Anordnung! Mit dem Datum der

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
  • Grenze Staatsgrenzen und Grenzen der Unionsrepubliken der UdSSR 1938–1941
  • Grenze Deutsch-sowjetische Demarkationslinie im besetzten Polen vom 28. Sept.1939
  • Grenze Grenze zwischen den eingegliederten Gebieten und dem Generalgouvernement
Personen

Eckart von Tschammer und Osten (1885–1946), Berufsoffizier; 1905 Eintritt ins preuß. Heer, seit Dez. 1940 Kommandant von Colmar, von Juni 1941 an Kommandeur der 202. Sicherungsbrigade und seit Jan. 1942 der 213. Sicherungsdivision, von Aug. 1944 an Divisionsführer in Rumänien; 1945 in Minsk zum Tode verurteilt, hingerichtet.

 

Skript

Anordnung!

1. Mit dem Datum der Anordnung wird ein jüdischer Wohnbezirk in Minsk geschaffen, der ausschließlich von Juden bewohnt wird.

2. Die gesamte jüdische Bevölkerung der Stadt Minsk  hat sofort nach Veröffentlichung  dieser Anordnung innerhalb 5 mal 24 Stunden in den jüdischen Wohnbezirk der Stadt Minsk überzusiedeln. Wer nach Ablauf der Frist außerhalb des angewiesenen Wohnbezirkes angetroffen wird, wird verhaftet und mit schärfsten Strafen belegt.

3. Die Mitnahme von Umzugsgut ist gestattet, Mitnahme von fremdem Eigentum wird mit dem Tode bestraft.

[…]

6. Ein Verweilen außerhalb des ihnen zugewiesenen Wohnbezirks ist den zu Arbeitskolonnen zusammengefaßten Juden verboten. Diese dürfen den Wohnbezirk nur in der Kolonne verlassen und sich nur zu der von der Stadtverwaltung Minsk verfügten Arbeit außerhalb des Bezirks aufhalten. Zuwiderhandlungen werden mit dem Tode bestraft.

7. Den Juden ist das Betreten und Verlassen des jüdischen Wohnbezirkes nur durch die 2 Zugänge in der Opanski- und der Ostrowski-Straße erlaubt. Das Überschreiten der Begrenzungsmauern ist verboten. Die deutschen Wachen und die Hilfspolizei sind angewiesen, auf Zuwiderhandelnde zu schießen.

[…]

11. Die Ordnung im jüdischen Wohnbezirk wird von einem jüdischen Ordnerdienst aufrecht erhalten. (Sonderanweisung folgt.)

12. Für die restlose Durchführung der jüdischen Umsiedlung ist der Judenrat der Stadt Minsk voll verantwortlich. Zuwiderhandlungen werden schärfstens geahndet.