Dok. 05-241

Im Judenstatut vom 3. Oktober 1940 definiert die französische Regierung den Begriff „Jude” und erlässt Berufsverbote

Wir, Marschall von Frankreich, Oberhaupt des

Wir, Marschall von Frankreich, Oberhaupt des

Orte
  • Grenze Staatsgrenzen von 1937
Personen

Philippe Pétain (1856–1951), Soldat; 1916/17 Kommandeur in der Schlacht von Verdun, 1917/18 Oberbefehlshaber der franz. Nord- und Nordost-Armee, 1918 Ernennung zum Marschall, 1922–1931 Generalinspekteur der Armee, Febr. bis Nov. 1934 Kriegsminister, 1939/40 Botschafter in Madrid; 16.6. bis 10.7.1940 Ministerpräsident, 11.7.1940 bis 20.8.1944 Staatschef des Vichy-Regimes; am 15.8.1945 vom Obersten Gerichtshof zum Tode verurteilt, Begnadigung durch Ministerpräsident de Gaulle zu lebenslanger Haft.

Skript

Gesetz über das Statut der Juden

 

Wir, Marschall von Frankreich, Oberhaupt des Französischen Staates,

verfügen nach Anhörung des Ministerrats:

Art. 1. – Als Jude, der von diesem Gesetz betroffen ist, wird jede Person angesehen, die von drei Großelternteilen jüdischer Rasse abstammt oder aber von zwei Großelternteilen derselben Rasse, wenn ihr Ehepartner auch Jude ist.

Art. 2. – Der Zugang zum Öffentlichen Dienst und die Ausübung einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst oder eines im Folgenden aufgeführten öffentlichen Amts ist Juden verboten:

1. Staatschef, Mitglied der Regierung, des Staatsrats, des Rates der Ehrenlegion, des Kassationsgerichtshofs, des Rechnungshofs, des Bergbaukorps, des Tief- und Straßenbaukorps, der Generalinspektion der Finanzen, des Appellationsgerichtshofs, der Gerichte der ersten Instanz, der Friedensgerichte, der berufsständischen Gerichte und jeglicher aus Wahlen hervorgehenden Versammlungen.

2. Beamter oder Angestellter des Außenministeriums, Staatssekretär, Abteilungsleiter oder Referatsleiter in der Ministerialbürokratie, Präfekt, Unterpräfekt, Generalsekretär der Präfekturen, Generalinspekteur der Verwaltungsabteilung des Innenministeriums, Beamter jedweden Grades in allen Polizeidiensten.

3. Generalresident, Generalgouverneur, Gouverneur und Generalsekretär der Kolonien, Inspekteur der Kolonien.

4. Mitglieder der Lehrkörper.

5. Offizier des Heeres, der Luftwaffe und der Marine.

6. Verwalter, Direktor oder Generalsekretär von Unternehmen, die Konzessionen oder Subventionen der öffentlichen Hand erhalten; von der Regierung besetzte Posten in öffentlichen Unternehmen.

Art. 3 – Der Zugang zum Öffentlichen Dienst und die Ausübung einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst, die nicht in Art. 2 aufgeführt ist, wird Juden nur dann gestattet, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Inhaber eines Frontkämpferausweises 1914–1918 oder ehrenvolle Erwähnung während des Krieges 1914–1918;

b) ehrenvolle Erwähnung in einem Tagesbefehl im Verlauf des Krieges 1939–1940;

c) Träger des Ordens der Ehrenlegion für militärische Verdienste oder der Militärmedaille.

Art. 4 – Der Zugang zu einer freiberuflichen Tätigkeit oder deren Ausübung sowie die Annahme von Beschäftigungen, die Justizbeamten oder Hilfskräften der Justiz gewährt werden, ist Juden erlaubt, außer wenn eine Verwaltungsverordnung einen maximalen Prozentsatz dort zugelassener Juden festgelegt hat. In diesem Fall bestimmen dieselben Verordnungen die Bedingungen, unter welchen die überzähligen Juden auszuscheiden haben.

Art. 5 – Juden dürfen unter keinen Umständen einen der folgenden Berufe ausüben:

Direktor, Geschäftsführer oder Redakteur von Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen oder Periodika, mit Ausnahme jener, die ausschließlich wissenschaftlichen Inhalts sind.

Direktor, Verwalter oder Geschäftsführer von Unternehmen, welche die Herstellung, die Verteilung oder die Vorführung von Kinofilmen zum Ziel haben; Regisseur, Aufnahmeleiter, Drehbuchautor, Direktor, Verwalter oder Geschäftsführer von Theater- oder Kinosälen; Schauspielunternehmer; Direktor, Verwalter oder Geschäftsführer jeglicher Unternehmen im Bereich des Rundfunks.

[...]

Verabschiedet in Vichy am 3. Oktober 1940

Ph. Pétain

Marschall von Frankreich, Oberhaupt des Französischen Staates.