Dok. 01-199

Das in Nürnberg verkündete „Blutschutzgesetz” vom 15. September 1935 verbietet Ehen und außereheliche sexuelle Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden

Gesetz zum Schutze des deutschen

Gesetz zum Schutze des deutschen

Orte

._._._ Staatsgrenzen von 1937

Personen

Dr. Wilhelm Frick (1877–1946), Jurist; von 1903 an in der bayer. Verwaltung, leitete 1919–1921 die Politische Polizei München, 1923 die Kriminalpolizei München, 1923/24 Haft wegen Beteiligung am Hitler-Putsch, 1924 Dienstenthebung und Wiedereinsetzung; 1925 NSDAP-Eintritt; 1930/31 thüring. Minister des Innern und für Volksbildung, 1933–1943 Reichsminister des Innern, von Aug. 1943 an Reichsprotektor für Böhmen und Mähren; im Nürnberger Prozess zum Tode verurteilt, hingerichtet.

 

Dr. Franz Gürtner (1881–1941), Jurist; von 1909 an im bayer. Justizministerium tätig, 1922–1932 bayer. Justizminister, sorgte für die Aufhebung des NSDAP-Verbots, 1932–1941 Reichsjustizminister; 1937 NSDAP-Eintritt; Hrsg. u. a. von „Das kommende deutsche Strafrecht“ (1934).

 

Rudolf Heß (1894–1987), Kaufmann; Mitglied der Thule-Gesellschaft, 1920 NSDAP-Eintritt, 1923 Teilnahme am Hitler-Putsch, dafür Festungshaft in Landsberg a. L.; Privatsekretär Hitlers, 1933–1941 Stellvertreter des Führers; 1946 im Nürnberger Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt, nahm sich 1987 in der Haft das Leben.

Skript

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.


Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.

(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2

Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3

Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

§ 4

(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 7

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.

 

Nürnberg, den 15. September 1935,

am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler

Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

Der Reichsminister der Justiz

Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers

R. Heß

Reichsminister ohne Geschäftsbereich