Dok. 01-146

Besprechung beim Stab des Stellvertreters des Führers in München am 20. Dezember 1934 über eine „besondere Judengesetzgebung”

Die bisherige Handhabung der Ariergesetzgebung hat zu einer Reihe von

Die bisherige Handhabung der Ariergesetzgebung hat zu einer Reihe von

Orte

._._._ Staatsgrenzen von 1937

Skript

Vermerk, ungez., (Entwurf)

Ergebnis der Besprechung über Rassenpolitik im Braunen Haus, München, am 20.12.1934.

Die bisherige Handhabung der Ariergesetzgebung hat zu einer Reihe von schweren aussen- und innenpolitischen Nachteilen geführt:

Aussenpolitisch dadurch, dass durch den Begriff „Arier“ bezw. „Nichtarier“ grosse andersrassige Völkergruppen von Deutschland dem Judentum scheinbar gleichgewertet und gleichgestellt worden sind.

Innenpolitisch dadurch, dass einmal über die (sehr unvollständige) Ausschaltung der Juden aus einer Reihe von Berufen hinaus keine klaren Grundsätze für die weitere Ausschaltung des Judentums aus Deutschland an sich bestehen und zum anderen dadurch, dass die Behandlung der Judenmischlinge nicht nur von seiten des Staates und der Partei nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt, sondern auch innerhalb der Staats- und Parteidienststellen die Behandlung nicht einheitlich ist.

Es erscheint daher notwendig, neben der allgemeinen Rassengesetzgebung eine besondere Judengesetzgebung zu schaffen, um das Judentum von anderen nichtarischen Völkergruppen bewusst wertmässig zu trennen und damit sowohl gesetzlich wie propagandistisch die Möglichkeit zum notwendigen scharfen Vorgehen gegen das Judentum wieder zu gewinnen, die bei der derzeitigen Behandlung durch gleichmässige Wertung des Juden und Nichtariers aus aussen- und innenpolitischen Gründen weitgehend unterbunden ist.

[…]

Eine endgültige Regelung der Judenfrage sieht Deutschland erst in dem Augenblick gegeben, wo die völlige räumliche Trennung zwischen dem jüdischen Volk und dem deutschen erreicht ist. Deutschland unterstützt deshalb jedes Bestreben, das auf die Abwanderung der Juden aus Deutschland und auf eine Sesshaftmachung im eigenen Siedlungsraum hinzielt.

[…]